AGB

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Dienstleistungsverträgen zwischen der MessX AG und dem Auftraggeber. Abweichende und zusätzliche Bestimmungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.

2. Vertrag

Ein Vertrag über einen Auftrag ist mit der mündlichen oder schriftlichen Auftragserteilung abgeschlossen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Termine und Bedingungen gemäss der anschliessenden schriftlichen Auftragsbestätigung durch die MessX AG. Etwaige Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit wenn sie von der MessX AG schriftlich bestätigt wurden.Aufträge enden mit Abschluss der Arbeiten von der MessX AG.


3. Art und Umfang der Leistungen

Bei den von der MessX AG zu erbringenden Dienstleistungen, handelt es sich um industrielle Messtechnik.
Die Art und der Umfang der zu erbringenden Leistungen der MessX AG richtet sich nach der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung der MessX AG. Falls der Kunde nach der Auftragsbestätigung den Auftrag erweitert, werden die zusätzlichen Aufwendungen gemäss gültigem Stundensatz in Rechnung gestellt.


3.1 Aufbewahrungsdauer von Messprotokollen

Die Messprotokolle werden über eine Dauer von 10 Jahren aufbewahrt. Wünscht der Kunde eine längere Aufbewahrungsdauer, hat er dies bei der Auftragserteilung ausdrücklich (schriftlich) mitzuteilen.


3.2 Aufbewahrung von Computertomografie Daten

Die MessX AG behält sich das Recht vor die Volumendaten der Computertomografie, 30 Tage nach Abschluss des Auftrages zu löschen. Wünscht der Kunde eine Aufbewahrung der Daten, hat er dies bei Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.


3.3 Vergabe eines Auftrages an einen Unterauftragnehmer

Nach Absprache mit dem Auftraggeber, behält sich die MessX AG das Recht vor, einen Auftrag oder Teile davon an Unterauftragnehmer zu vergeben. Die MessX AG stellt sicher, dass der Auftrag termingerecht durchgeführt wird und die Messungen und Prüfberichte den geforderten Standards sowie den Anforderungen entsprechen.


3.4 Datenübertragung

Für die Datenübertragung nutzt die MessX AG Dienste von sorgfältig ausgewählten Anbietern, die schweizerischem Recht unterstehen. Für die Leistung dieser Anbieter übernimmt die MessX AG jedoch keine Verantwortung.


4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt MessX AG bei der Angebotsanfrage, spätestens aber bei der Auftragserteilung alle zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Informationen, Dokumentationen und Daten zur Verfügung.
Der Auftraggeber ist bei der Anlieferung bzw. Abholung für die korrekte Verpackung der Teile (Prüflinge) zuständig, so dass die Unversehrtheit der Prüflinge bei der definierten Transportweise sichergestellt ist.


5. Preisansätze und Zahlungsbedingungen

Sofern nicht anders vereinbart, werden die Dienstleistungen nach Aufwand verrechnet. Es kommen die jeweils gültigen Stundenansätze der MessX AG zur Anwendung.
Versand- oder Speditionskosten sind in den Stundensätzen nicht integriert und werden separat in Rechnung gestellt.
Die für die Erbringung der einzelnen Dienstleistungen vereinbarten Vergütungen sowie Versand- oder Speditionskosten verstehen sich exklusiv Mehrwertsteuer.
Rechnungen der MessX AG sind gemäss den vereinbarten Zahlungsbedingungen auf der Offerte zu bezahlen.


5.1 Leistungen nach Festpreis

Wird ein Festpreis vereinbart, so basiert dieser auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Grundlagen und unter der Bedingung, dass die zu jenem Zeitpunkt vereinbarten Voraussetzungen erfüllt werden. Ändern sich diese Grundlagen und Voraussetzungen, so kann MessX AG eine Anpassung des Festpreises verlangen.


5.2 Leistungen basierend auf Kostenschätzung

Wird für die Erbringung einer Dienstleistung eine grobe Kostenschätzung (Richtpreis) gemacht, so wird der Auftraggeber bei einer voraussichtlichen Überschreitung des Richtpreises um 10% informiert. Sollten sich die Parteien innerhalb einer Frist von maximal 5 Arbeitstagen nicht über eine Anpassung des Vertrages einigen können, so ist jede Partei zur Auflösung des Vertrages berechtigt.
Im Falle einer Auflösung des Vertrages, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bereits erbrachten Leistungen zu vergüten und falls MessX AG für die Überschreitung des Richtpreises kein Verschulden trifft, MessX AG vollumfänglich schadlos zu halten.


6. Termine

Allenfalls vereinbarte Termine bzw. Fristen für die Erbringung von Dienstleistungen, gelten unter Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt. Die Fristen beginnen zu laufen, sobald MessX AG und der Auftraggeber sich über alle Einzelheiten des Auftrages einig geworden sind und der Auftraggeber MessX AG sämtliche für die Erbringung der Dienstleistung benötigten Unterlagen und Prüflinge überlassen hat (siehe auch Punkt 4).
Der vereinbarte Liefertermin bezieht sich auf die zu erbringende Dienstleistungen. Die Prüflinge werden – soweit keine anderen Vorgaben des Auftraggebers vorliegen – nach Abschluss der Dienstleistung gemäss seinen Ausführungen dem Auftraggeber übergeben bzw. zurückgesandt.


7. Gefahrtragung

Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand der Prüflinge ab Werk von MessX AG auf den Auftraggeber über. Bei Abholung bzw. Zustellung durch MessX AG liegt die Gefahr – jeweils ab Werk - beim Auftraggeber. Bei Abholung bzw. Zustellung durch einen Spediteur gelten die allgemeinen Bedingungen (2005) der SPEDLOGSWISS (Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen).
Wird der Versand aus Gründen, für die MessX AG kein Verschulden trifft, verzögert, so geht die Gefahr zu dem für den Versand ab Werk ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt auf den Auftraggeber über.
MessX AG trägt in keinem Falle ein Risiko der zufälligen Beschädigung oder Zerstörung oder des zufälligen Verlustes der Prüflinge, an denen MessX AG Leistungen erbringt.


8. Gewährleistung

MessX AG leistet Gewähr für eine sorgfältige, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Ausführung, der übertragenen Dienstleistung.Mängel (auch Fehler) bei erbrachten Dienstleistungen sind MessX AG umgehend schriftlich mitzuteilen, aber nicht später als 30 Tage nach Erbringung der Dienstleistung. Danach erlischt die Gewährleistung der MessX AG.
Bei Mängeln an den erbrachten Dienstleistungen hat MessX AG das Recht, diese – innerhalb einer angemessenen Frist - durch Nachbesserung oder durch erneutes Erbringen der entsprechenden Leistungen zu beseitigen.


9. Haftung

Für Schäden an auftragsbezogenen Gegenständen oder sonstigen Sachen, die MessX AG übergeben wurden, haftet die MessX AG nur soweit solche Schäden von ihr vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind.
Jede weitere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere für indirekte Schäden und Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.


10. Geheimhaltung

Um die Interessen beider Parteien an der Geheimhaltung der dabei ausgetauschten Informationen (z.B. Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen, Spezifikationen, Messergebnisse, Erfahrungen, Muster etc.) zu wahren, verpflichten sich die Parteien, jegliche ausgetauschten Informationen
als vertraulich zu behandeln und nur solchen Personen und nur insoweit offen zu legen, als es der Vertragszweck (Ziff. 1) erfordert, und sichergestellt ist, dass diese Personen zur Wahrung der vereinbarten Vertraulichkeit verpflichtet sind;
  • weder direkt noch indirekt einer dritten Partei ohne das schriftliche Einverständnis der anderen Partei zu offenbaren;
  • nur zu dem unter Ziff. 1 genannten Zweck zu verwenden;
  • mindestens dieselben Sicherheitsmassnahmen zu deren Schutz anzuwenden wie bei eigenen vertraulichen Informationen;
  • jederzeit auf schriftliche Anforderung der anderen Partei, die spätestens innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende zu übermitteln ist, alle von diesem erhaltenen schriftlichen oder auf andere Weise aufgezeichneten technischen, der Vertraulichkeit unterliegenden Informationen (einschliesslich angefertigter Kopien) und Muster (soweit nicht durch Kauf erworben) unverzüglich an die andere Partei zurück zu senden und alle selber angefertigten Aufzeichnungen über Informationen, welche unter die Vertraulichkeitspflicht fallen, zu vernichten.


11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist der Sitz von MessX AG. MessX AG ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz zu belangen.


12 Teilunwirksamkeit

Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht tangiert. Die Vertragsparteien haben gemeinsam die unwirksamen Bestimmungen innert nützlicher Frist durch neue zu ersetzen. Im Falle von Vertragslücken gilt die gleiche Vorgehensweise.

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